SATZUNG DES KREISVERBANDES RHEIN-SIEG DER PIRATENPARTEI
(Zuletzt geändert auf dem Kreisparteitag 2014.2 am 10.08.2014)
§1 Name und Sitz
1. Die Piratenpartei Rhein-Sieg ist ein Kreisverband (KV) des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland. Dieser Kreisverband nennt sich im folgenden Piratenpartei Rhein-Sieg.
2. Die räumliche Tätigkeit der Piratenpartei Rhein-Sieg erstreckt sich auf die Städte und Gemeinden im Rhein-Sieg-Kreis.
3. Gerichtsstand ist Siegburg.
4. Aufgabe der Piratenpartei Rhein-Sieg ist die politische Willensbildung der Mitglieder der Piratenpartei auf kommunaler Ebene zu fördern, sowie die Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen gemäß den Bundes-, Landes- und Kommunalwahlgesetzen vorzunehmen.
§2 Mitgliedschaft
1. Mitglied im Kreisverband Rhein-Sieg ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit gegenüber der Partei angezeigtem Wohnsitz im Rhein-Sieg Kreis.
2. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Mitglieder der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz außerhalb des Rhein-Sieg-Kreises nach schriftlichem Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden, sofern keine Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband besteht.
2.1 Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und auf die vorgesehenen Widerspruchsverfahren hinzuweisen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einem Kreisparteitag (im weiteren kurz KPT genannt) oder bei dem Landesvorstand Einspruch eingelegt werden. Der KPT entscheidet mit einfacher Mehrheit.
2.2 Der Kreisvorstand stimmt sich bei der Aufnahme neuer Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb des Rhein-Sieg-Kreises mit dem Landesvorstand ab.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums.
4. Mitglieder leisten Beiträge gemäß der Bundessatzung.
5. Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet durch:
5.1 Austritt aus der Piratenpartei,
5.2 Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem Rhein-Sieg-Kreis heraus (§2 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt),
5.3 Ausschluss entweder durch ein zuständiges Schiedsgericht (SG) oder gemäß der Landes- oder Bundessatzung,
5.4 Tod des Mitglieds.
§3 Organe
Organe der Piratenpartei Rhein-Sieg sind:
1. Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 02.06.2012.
2. Der Kreisparteitag (KPT).
3. Der Kreisvorstand.
§4 Der Kreisparteitag
1. Der Kreisparteitag (KPT) ist die Mitgliederversammlung und oberstes beschlussfassendes Organ der Piratenpartei Rhein-Sieg. Die anwesenden Mitglieder können einen Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, wozu eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig ist.
2. Der ordentliche KPT muss mindestens einmal jährlich einberufen werden und soll im zweiten Quartal durchgeführt werden.
3. Einberufung
3.1 Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des KV. Die Einladung erfolgt in Textform und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
3.2 Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. sieben Tage für außerordentliche Kreisparteitage. Bei letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.
3.3 Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt 7 Tage. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 14 Tagen. Die Anträge müssen zur Antragsfrist im Wortlaut in der Antragsfabrik veröffentlicht werden oder dem Vorstand vorliegen, welcher diese dann veröffentlicht. Dringlichkeits-, Initiativ- und Änderungsanträge auf dem Kreisparteitag müssen von 5 Mitgliedern unterstützt werden. Der KPT muss mit einfacher Mehrheit darüber entscheiden ob der Antrag behandelt wird. Satzungsänderungsanträge per Initiativ- oder Dringlichkeitsantrag sind nicht zulässig.
4. Zu den Aufgaben des KPT gehören:
4.1 Die Genehmigung des gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsberichts des Schatzmeisters.
4.2 Die Wahl des Vorstands und seine Entlastung nach Vorstellung des Jahres- und Rechenschaftsberichtes des Vorstands.
4.3 Die Wahl aller Kandidaten und deren Vertreter für Wahlen zu politischen Gremien.
4.4 Die Entscheidung zur Enthebung von Ämtern.
4.5 Beschlussfassung über Satzung mit Zweidrittelmehrheit.
4.6 Beschlussfassung über Wahl- und Grundsatzprogramme mit einfacher Mehrheit.
4.7 Beschlussfassung über politische Aktivitäten.
4.8 Beschlussfassung zu Weisungen an den Vorstand und die Fachsprecher.
4.9 Die Wahl der Kassenprüfer findet sinngemäß Anwendung.
5. Die Ergebnisse des KPT werden schriftlich festgehalten.
6. Stimmberechtigt auf dem KPT sind alle anwesenden, akkreditierten Mitglieder des Kreisverbands.
7. Auf Antrag beschließt der KPT, ob Nicht-Mitglieder Rederecht erhalten.
8. Sämtliche Wahlverfahren werden von der Wahlordnung im Anhang der Satzung geregelt.
9. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
§5 Ständige Kreismitgliederversammlung
1. Der Kreisverband Rhein-Sieg nutzt die Software LiquidFeedBack bzw. einem Fork. Die Instanz heisst “LiquidFeedback RSK” und implementiert für den Kreisverband die ständige Kreismitgliederversammlung.
2. In der ständigen Kreismitgliederversammlung können nachfolgende Themenbereiche verbindlich abgestimmt werden:
(a) Meinungsbild,
(b) Positionspapier zu kommunalen Themen des Kreisverbandes Rhein-Sieg,
(c) Wahlprogrammpunkte zu kommunalen Themen des Kreisverbandes Rhein-Sieg,
(d) Änderungen der Geschäftsordnung des Kreisverbandes Rhein-Sieg
3. Das Regelwerk wird in der LQFB-GO beschrieben, welche nur durch den KPT geändert werden kann. Während der Übergangs und Testphase ist eine Änderung der LQFB-GO per Onlineabstimmung / OPT möglich. Diese muss jedoch durch den KPT endgültig bestätigt werden.
4. Die Instanz (Absatz 1) wird nach zur Verfügungstellung des LQFB Systems aktiviert. Die ersten 3 Monate wird die Instanz in einer Vorlaufphase betrieben. Nach der Vorlaufphase tritt die Verbindlichkeit gem. Absatz 2 in Kraft.
§6 Der Vorstand
1. Der Vorstand ist dem KPT gegenüber rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.
2. Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann nach Begründung die Sitzung teilweise geschlossen abhalten. Die Begründung ist im Protokoll festzuhalten.
- Ein Entsandter der regionalen Piraten-Hochschulgruppen hat immer Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Vorstands.
- Ein Entsandter der Jungen Piraten hat immer Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Vorstands.
- Die Vorstände und Sprecher der Untergliederungen des Kreisverbands haben immer Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Vorstands.
3. Der Vorstand vertritt die Partei nach innen und außen und leistet Koordinierungsarbeit. In aktuellen politischen Fragen setzt der Vorstand die vorliegende Beschlusslage der Mitglieder um. Liegt zu einem aktuellen politischen Thema kein Beschluss des KPT vor, soll der Vorstand Anstrengungen unternehmen, ein Meinungsbild der Mitglieder einzuholen.
4. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und ein bis zwei Beisitzern. Die rechtsgeschäftliche Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein Vorsitzender oder der Schatzmeister.
5. Der 1. und 2. Vorsitzende sind gleichberechtigt.
6. Die Pflichten des Vorstandes umfassen auch die Vertretung des Rhein-Sieg-Kreises bei Bundes- und Landesparteitagen und bei Mumble-Konferenzen. Kann der Vorstand die Pflichten nicht persönlich wahrnehmen, ist er berechtigt, temporär zu diesem Zweck einen Vertreter benennen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, und mindestens der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister anwesend ist.
8. Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Vorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
9. Tritt einer der Vorsitzenden zurück bzw. kann dieser seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so übernimmt der andere Vorsitzende diese Position kommissarisch bis zum nächsten Kreisparteitag, welcher dann innerhalb von 28 Tagen stattfinden muss. Tritt der Schatzmeister zurück bzw. kann dieser seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so wird seine Aufgabe kommissarisch bis zum nächsten Kreisparteitag auf den Landesschatzmeister übertragen.
10. Tritt ein Beisitzer zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so kann sein Amt beim nächsten KPT neu besetzt werden. Ist kein Beisitzer mehr im Amt, so muss der Vorstand binnen 28 Tagen einen KPT zur Nachwahl mindestens eines Beisitzers einberufen.
11. Treten mindestens 50% der Vorstandsmitglieder zurück, so ist der Kreisvorstand handlungsunfähig. Der Landesvorstand führt kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher KPT stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
§6.1 Wahl des Vorstands
1. Der Vorstand wird von dem KPT gewählt. Die Mitglieder des Kreisvorstands werden mindestens einmal pro Kalenderjahr, spätestens jedoch nach 14 Monaten, vom Kreisparteitag gewählt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.
2. Jedes einzelne Mitglied des Vorstands oder auch der gesamte Vorstand kann jederzeit durch einen satzungsgemäß einberufenen KPT abgewählt werden.
3. Die Wahl findet nach der zum Zeitpunkt der Versammlung gültigen Wahlordnung des Kreisverbandes statt.
§6.2 Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich innerhalb von 2 Wochen nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung (GO) und veröffentlicht diese im Anschluss daran an gleicher Stelle wie auch die vorliegende Satzung.
Die GO umfasst u.a. Regelungen zu:
1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
2. Verwaltung der Mitgliedsdaten, deren Zugriff und Sicherung
3. Dokumentation der Sitzungen
4. Abhaltung von Vorstandssitzungen, die auch virtuell oder fernmündlich stattfinden können
5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
§6.3 Initiativrecht
1. Jedes Mitglied kann den Vorstand zu einer Handlung auffordern, die sich im Aufgabenbereich des Vorstands befindet, insbesondere Stellungnahmen zu lokalpolitischen Themen und Ereignissen oder Änderungen und Erweiterungen der Geschäftsordnung.
2. Jedes Mitglied kann jeden Fachsprecher zu einer Handlung auffordern, die sich im Aufgabenbereich des Fachsprechers befindet, insbesondere Stellungnahmen zu lokalpolitischen Themen und Ereignissen.
3. Wird diese Aufforderung von 5% oder mehr Mitgliedern unterstützt, so kann der Vorstand oder die Fachsprecher diese nur begründet abweisen.
4. Die Anträge an den Vorstand und deren Bearbeitung müssen protokolliert und im Tätigkeitsbericht vollständig aufgenommen werden.
§6.4 Misstrauensklausel
Fünf Mitglieder haben zusammen das Recht, auf einem KPT ein Misstrauensvotum gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder zu fordern. Dabei sind dieselben Fristen wie für einen Satzungsänderungsantrag einzuhalten.
§6.5 Handlungsunfähigkeit
Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig,
1. wenn mehr als 50% der im Kreisverband organisierten Piraten dem Vorstand das Misstrauen aussprechen, oder
2. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
§6.6 Rechenschaft
1. Der Vorstand publiziert mindestens alle sechs Monate einen Tätigkeitsbericht. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese Berichte in Eigenverantwortung des Einzelnen verfasst werden. Diese Berichte sind allgemein zugänglich zu veröffentlichen (Wiki, RSK-Webseite etc.) und die erfolgte Veröffentlichung über die Mailingliste des RSK bekannt zu geben.
2. Die Tätigkeitsberichte bilden eine der Grundlagen für die Entlastung des Vorstandes.
3. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu verfassen und dem Vorstand zuzuleiten.
§7 Fachsprecher
1. Es kann zu jedem abgegrenzten Themengebiet der Kommunalpolitik im Rhein-Sieg Kreis einen Fachsprecher geben. Er ist berechtigt, im Namen der Piratenpartei Rhein-Sieg innerhalb seines Themengebiets öffentlich Stellung zu nehmen.
2. Auch der Pressesprecher zählt zu den Fachsprechern, hat jedoch anders als diese kein abgegrenztes Themengebiet.
3. Themengebiete der Fachsprecher werden von dem KPT oder dem Vorstand benannt und deren Umfang umrissen.
4. Die Fachsprecher werden vom Vorstand benannt.
4.1 Die Besetzung sollte in Form einer Ausschreibung durch den Vorstand erfolgen, bei der die Aufgaben und Kompetenzen beschrieben werden, um einen geeigneten Kandidaten zu finden.
4.2 Auf Antrag kann der KPT die Ernennung eines neuen Fachsprechers beim Vorstand beauftragen, einen bestehenden Fachsprecher absetzen oder die Aufgaben und Kompetenzen anpassen.
4.3 Organisationseinheiten innerhalb des Kreisverbandes können beim Vorstand Fachsprecher vorschlagen.
5. Die Tätigkeit des Fachsprechers kann vom Vorstand in einer Vorstandssitzung bis zum nächsten KPT ausgesetzt werden. Die Entscheidung muss begründet werden. Die Tätigkeit des Fachsprechers kann vom Vorstand oder von einem KPT auf einen festen Zeitraum begrenzt werden.
6. Auf begründeten Antrag von mindestens drei Piraten muss der Vorstand über die Entlassung eines Fachsprechers debattieren und eine begründete Entscheidung fassen. Zu dieser Vorstandssitzung sollten die Antragsteller sowie der Fachsprecher anwesend sein, um ihre Meinung kundzutun.
§8 Vertrauenspersonen
1. Vertrauenspersonen sind Ansprechpartner, wenn Probleme (z. B. Mobbing, Diskriminierung) nicht öffentlich aus- oder angesprochen werden können. Ebenfalls vermitteln sie bei Bedarf bei internen Streitigkeiten und sind Ansprechpartner für Neumitglieder, z. B. zu Integrationszwecken. Weitere Aufgaben können von der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
2. Vertrauenspersonen sind hinsichtlich ihrer Verfahrens- und Amtsführung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
3. Der Kreisparteitag wählt die Vertrauenspersonen in geheimer Wahl. Die Amtszeit folgt der des Kreisvorstands. Die Ombudsperson darf nicht dem Kreisvorstand angehören.
4. Treten alle Vertrauenspersonen vor Ablauf ihrer Amtszeit zurück, kann der Kreisvorstand eine kommissarische Vertrauensperson berufen.
§9 Finanzordnung
1. Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Mitgliedsbeitrag:
2.1 Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Bundessatzung geregelt.
2.2 Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband NRW zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen.
2.3 Der Mitgliedsbeitrag wird vom Landesverband NRW aufgeteilt.
2.4 Es gilt die in der Satzung des Landesverbandes NRW aufgeführte Regelung zur Verteilung.
3. Verzug und Mahnung: Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes NRW.
4. Kassen- und Kontoführung:
4.1 Eine Barkasse ist zu vermeiden.
4.2 Die Kassen- und Kontoführung erfolgt als geordnetes Belegwesen.
4.3 Der Kreisparteitag hat das Recht zur Kassen- und Kontoprüfung. Hierzu werden jährlich zwei Kassenprüfer aus den Mitgliedern ausgewählt, die die Prüfung der Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vornehmen und dem Kreisparteitag vor Entlastung des Vorstandes berichten.
4.4 Den Kassenprüfern sind ausnahmslos alle für die ordnungsgemäße Prüfung notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen. Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern Rede und Antwort zu stehen.
4.5 Der Kreisparteitag kann beliebig über die Ausgabe der vorhandenen Mittel entscheiden.
4.6 Fasst der Kreisparteitag keinen gegenteiligen Beschluss, so verfügt der Vorstand über 60% der freien Mittel.
4.7 Der Kreisvorstand kann jederzeit Einsichtnahme in die Kassen- und Kontoführung beschließen. Der Schatzmeister hat im Falle eines solchen Beschlusses unverzüglich dem Kreisvorstand die Kassen- und Kontoführung offen zu legen.
5. Jahresabschluss:
5.1 Es ist ein Jahresabschluss des Kreisverbandes durch den für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstand zu verfassen, der diese auch für alle untergeordneten Verbände mit abbildet. Der Jahresabschluss umfasst Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte sowie Anhänge und Erläuterungen und folgt den Vorschriften des Parteiengesetzes.
5.2 Die Jahresabschlüsse sind spätestens sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres zu verfassen.
5.3 Jahresabschlüsse sind von einem Vorsitzenden und dem Schatzmeister zu unterzeichnen und im Anschluss unverzüglich mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß Landessatzung an den Landesschatzmeister weiterzuleiten.
6. Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfrist für alle die Finanzangelegenheiten betreffenden Unterlagen, wie Belege, Bücher, Jahresabschlüsse etc., richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beträgt bei Inkrafttreten der vorliegenden Satzung 10 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die betreffenden Unterlagen verfasst wurden.
7. Spenden: Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes.
8. Finanzierung: Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes.
9. Schlussbestimmungen:
9.1 Alle nach der Finanzordnung geschehenden Tätigkeiten sind in elektronischer Form zu dokumentieren und nicht in Papierform, sofern dies rechtsgültig möglich ist.
9.2 Die Finanzordnung ist Teil der Satzung.
§10 Untergliederungen
1. Ortsverbände können auf Initiative von 30% der ortsansässigen Mitglieder, mindestens aber zwanzig Mitgliedern gegründet werden.
2. Alternativ können mindestens 3 Mitglieder eines Ortes eine Ortsgruppe gründen. Hierzu ist eine Ortsmitgliederversammlung einzuberufen. Die Ortsgruppe wird vom Vorstand bestätigt.
2.1 Der Rahmen einer Ortsgruppenordnung ist in der Anlage “Ordnung für Ortsgruppen des Kreisverbandes Rhein-Sieg” der Kreisverbandssatzung definiert. Die Ortsgruppe kann weitergehende Regelungen beschließen.
2.2 Die Sprecher sind dem Vorstand gegenüber vertretungsberechtigt und organisieren die Kommunikation zwischen dem Vorstand und der Ortsgruppe.
2.3 Eine Ortsgruppe löst sich auf, wenn
(a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einer Ortsmitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschließt,
(b) sie aus weniger als drei stimmberechtigten Piraten besteht,
(c) sie sich über einen Zeitraum von 2 Monaten nicht auf 2 Sprecher verständigen kann,
(d) der Kreisparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.
2.4 Eine Ortsgruppe hat Anrecht auf die finanziellen Mittel eines Ortsverbandes.
3. Untergliederungen des Kreisverbands verfügen über keine selbständige Kassenführung und eigene Finanzplanung. Die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel obliegt dem Kreisschatzmeister. Der Kreisschatzmeister hat die Pflicht, die satzungswidrige Verwendung von Mitteln zu unterbinden.
§11 Urabstimmung
1. In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss des KPT oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden.
§12 Satzungsänderungen
1. Die Satzung kann nur durch Beschluss des KPT geändert werden. Dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit.
2. Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der KPT nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.
§13 Ordnungsmaßnahmen
1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Rhein-Sieg und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Kreisvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen:
- Verwarnung
- Verweis
- Enthebung von einem Parteiamt
Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.
2. Die Ordnungsmaßnahmen “Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden” und “Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland” dürfen nur vom Landesvorstand oder Bundesvorstand verhängt werden.
3. Verstößt eine Untergliederung schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Rhein-Sieg sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Untergliederungen möglich:
- Auflösung
- Ausschluss
- Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände
Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand ausgesprochen.
3. Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Schiedsgericht der nächst höheren Instanz.
§14 Organisationseinheiten innerhalb des Kreisverbandes
§14.1 Präambel
Grundlage dieser Strukturordnung ist die Erkenntnis, dass sich Arbeiten in Teams zumeist besser erledigen lassen. Für solche Gruppierungen (Organisationseinheiten) soll diese Ordnung ähnliche Voraussetzungen schaffen ohne die Individualität einer solchen Gruppe zu beschneiden.
§14.2 Begriffe
1. Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind
(a) Arbeitsgruppen (AG),
(b) Arbeitskreise (AK),
(c) Projektgruppen (PG).
2. Die Organisationsliste ist die RSK INFO Mailingliste.
3. Zweidrittel-Mehrheit in dieser Organisationsordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden.
§14.3 Transparenz
1. Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich. Die Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.
2. Jede Organisationseinheit unterhält mindestens eine Wiki-Internetpräsenz und veröffentlicht dort zeitnah insbesondere
(a) die Mitglieder dieser Organisationseinheit (mit Pseudonym oder Klarname),
(b) den Koordinator der Organisationseinheit,
(c) die Termine der Treffen sowie deren Ort,
(d) das Entscheidungsmodell sowie
(e) Protokolle der Treffen.
3. Treffen sind zu protokollieren und zeitnah auf der Organisationsliste zu veröffentlichen
(a) bei der Gründung,
(b) bei der Planung von Aktionen,
(c) bei Ausschlüssen von Mitgliedern,
(d) wenn Entscheidungen getroffen werden.
4. Jede Organisationseinheit gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Kreisvorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest.
§14.4 Gründung einer Organisationseinheit
1. Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises, einer Arbeitsgruppe bzw. einer Projektgruppe ist auf der RSK-Info Mailingliste mit einer Frist von 7 Tagen mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen.
2. Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder des Kreisverbandes Ihren Willen dazu bekunden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Kreisvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.
3. Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.
4. Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Sie wird entsprechend mit dem Präfix „AK“, „AG“ oder „PG“ abgekürzt und hat das Suffx „RSK“.
5. Der Kreisvorstand und der Kreisparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Organisationseinheiten ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.
6. Der Kreisvorstand und der Kreisparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen, ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen, wenn sie der Anweisung nicht nachkommen.
§14.5 Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur
1. Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der Wiki-Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.
2. Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit.
3. Die Organisationseinheiten benennen zu jeder Zeit mindestens einen Koordinator, der Ansprechpartner für den Kreisvorstand und den Kreisparteitag ist.
4. Die Organisationseinheit sollte sich selber Regelungen zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auftrennung, Selbstauflösung und Zusammenschluss mit einer anderen Organisationseinheit geben.
§14.6 Mitgliedschaft in Organisationseinheiten
1. Mitglied einer Organisationseinheit im Sinne dieser Ordnung kann jeder Pirat sowie jeder Interessierte werden, Mehrfachmitgliedschaften sind erlaubt.
2. Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.
3. Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines anderen Mitglieds entscheiden, wenn mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und auf der Wiki-Internetpräsenz zu veröffentlichen.
§14.7 Auflösung
Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn
a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
b) weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Kreisverbandes sind,
c) sie sich nicht auf mindestens einen Koordinator verständigen kann,
d) der Kreisvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,
e) Kreisparteitag oder Kreisvorstand dies mit 2/3-Mehrheit beschließen.
§14.8 Arbeitskreis
Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, Landesverband NRW, Kreisverband Rhein-Sieg und somit zur innerparteilichen Willensbildung.
§14.9 Arbeitsgruppe
Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.
§14.10 Projektgruppen
1. Eine Projektgruppe bearbeitet zeitlich befristet Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können zum Beispiel die Koordination von Wahlkämpfen, Aktionen und Ähnliches sein.
2. Die PG bestimmt ein Zieldatum, an dem sich die Projektgruppe automatisch auflöst.
3. Eine PG kann sich selbst in eine AG wandeln.
§15 Auflösung
1. Über die Auflösung der Piratenpartei Rhein-Sieg entscheidet ein satzungsgemäß einberufener KPT mit Zweidrittelmehrheit.
2. Das Vermögen geht im Falle der Auflösung an den nächst übergeordneten Verband.
§16 Verbindlichkeit der Bundes-, Landes- und Kreissatzung
Die Satzungen bzw. Ordnungen von Untergliederungen dürfen den Satzungen der über ihnen liegenden Gliederungen nicht widersprechen.
§17 Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt am 29.07.2013 durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung in Kraft.
Anlagen:
Anlage “Ordnung für Ortsgruppen des Kreisverbandes Rhein-Sieg”
Gründung
1. Die Gründung einer Ortsgruppe erfolgt unter Bezugnahme auf §9 (2) der Satzung des Kreisverbandes Rhein-Sieg und unterliegt seiner Satzung.
Mitgliedschaft
2.1 Eine Ortsgruppe besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes Rhein-Sieg der Piratenpartei NRW mit Wohnsitz im jeweiligen Stadt- bzw. Ortsgebiet.
2.2 Auch Mitglieder der Piratenpartei Rhein-Sieg mit Wohnsitz außerhalb der Stadt bzw. des Ortes können nach schriftlichem Antrag Mitglied der Ortsgruppe werden, sofern keine Mitgliedschaft in einer anderen Gliederung auf Ortsebene besteht. Der Antrag ist an den Vorstand des Kreisverbands zu richten.
Arbeitstreffen
3.1 Die Ortsgruppe trifft sich im Regelfall mindestens einmal im Monat zu Arbeitstreffen. Diese können im Rahmen von Stammtischen stattfinden. Des Weiteren kann es separate Arbeitstreffen geben.
3.2 Im Rahmen dieser Treffen können die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit Aktionen planen oder Anfragen und Anregungen an den Stadtrat und seine Ausschüsse beschließen sowie aktuelle Standpunkte auf Grundlage der vorhandenen Programme der übergeordneten Verbände oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung festlegen.
3.3 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
3.4 Darüber hinaus können Piraten oder interessierte Nichtmitglieder auf Antrag dauerhaft eine Stimmberechtigung für Arbeitstreffen erhalten, wenn die Mehrheit eines Arbeitstreffens dies beschließt. Diese Stimmberechtigung kann durch einen Beschluss eines Arbeitstreffens, einer Mitgliederversammlung oder des Kreisvorstands wieder aufgehoben werden.
Ortsmitgliederversammlung
4.1 Die Ortsmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Mitglieder werden zu ihr mindestens 14 Tage im Voraus in Textform eingeladen. Für außerordentliche Ortsmitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist 7 Tage.
4.2 Die Ortsmitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufstellung von Kandidaten zu Kommunalwahlen o.ä., Änderungen dieser Ortsgruppenordnung und beschließt örtliche Grundsatz- und Wahlprogramme sowie Positionspapiere.
4.3 Sie wählt den Sprecher der Ortsgruppe und einen gleichberechtigten Stellvertreter.
4.4 Stimmberechtigt sind alle anwesenden, akkreditierten Mitglieder nach §2 der Ordnung.
4.5 Die Mitgliederversammlung kann zu weiteren Terminen zusammen kommen, wenn einer der Sprecher oder 15% der Mitglieder dies fordern.
Die Ortsgruppensprecher
5.1 Der Sprecher und sein Stellvertreter sind gleichberechtigt.
5.2 Die Sprecher vertreten die Ortsgruppe gegenüber der Öffentlichkeit und dem Kreisverband.
5.3 Sie geben gegenüber dem Kreisvorstand und der Ortsmitgliederversammlung mindenstens halbjährlich einen Tätigkeitsbericht der Ortsgruppe ab.
5.4 Die Sprecher müssen mindestens einmal pro Kalenderjahr neu gewählt werden.
5.5 Die Sprecher verpflichten sich, zum Beginn ihrer Amtszeit an einer Datenschutzbelehrung teilzunehmen und die aktuell gültige Datenschutzverpflichtung abzugeben.
Sonstiges
6.1 Die Sitzungen der Ortsgruppe sind in der Regel öffentlich.
6.2 Arbeitstreffen und Ortsmitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Stimmberechtigte anwesend sind.
6.3 Arbeitstreffen und Ortsmitgliederversammlungen werden protokolliert. Die Protokolle werden im Wiki und auf der lokalen Mailingliste sowie der Infoliste des Kreisverbandes veröffentlicht.
6.4 Ein Zusammenschluss zu einer gemeinsamen Ortsgruppe mit einer benachbarten Kommune ist möglich, wenn die Ortsmitgliederversammlungen beider Orte jeweils mit einer 2/3-Mehrheit zustimmen.
Anlage “LQFB Geschäftsordnung”
1. Nachfolgende Regelwerke werden für die in § 5 Absatz 2 genannten Themenbereiche eingerichtet:
a) Meinungsbild
Unterstützerquorum: 10 % der Grundgesamtheit
Phase Neu: maximal 8 Tage
Diskussion: 15 Tage
Eingefroren: 8 Tage
Abstimmung: 8 Tage
benötigte Zustimmung: mehr als 1/2 (in Bezug auf abgegebene Für- und Gegenstimmen)
Verfügbar im Themenbereich § 5 Absatz 2 Buchstabe a
b) Positionspapier
Unterstützerquorum: 10 % der Grundgesamtheit
Phase Neu: maximal 5 Tage
Diskussion: 10 Tage
Eingefroren: 5 Tage
Abstimmung: 7 Tage
benötigte Zustimmung: mehr als 2/3 (in Bezug auf abgegebene Für- und Gegenstimmen)
Verfügbar im Themenbereich § 5 Absatz 2 Buchstabe b
c) Wahlprogrammpunkt
Unterstützerquorum: 10 % der Grundgesamtheit
Phase Neu: maximal 7 Tage
Diskussion: 15 Tage
Eingefroren: 7 Tage
Abstimmung: 7 Tage
benötigte Zustimmung: mindestens 2/3 (in Bezug auf abgegebene Für- und Gegenstimmen)
Verfügbar im Themenbereich § 5 Absatz 2 Buchstabe c
d) Geschäftordnungsänderung
Unterstützerquorum: 10 % der Grundgesamtheit
Phase Neu: maximal 15 Tage
Diskussion: 30 Tage
Eingefroren: 15 Tage
Abstimmung: 15 Tage
benötigte Zustimmung: mindestens 2/3 (in Bezug auf abgegebene Für- und Gegenstimmen)
Verfügbar im Themenbereich § 5 Absatz 2 Buchstabe d
2. Delegationen werden in der Instanz nicht unterstützt.